BFH vom 10.01.2008, VI R 17/07

Verfassungswidrigkeit der Entfernungspauschale ab 2007

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 II S.1 EStG i.d.F. des Steuerrechtsänderungsgesetzes 2007 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmässiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommen-steuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. (Aus den Gründen: ...Nach der Rspr. des BVerfG ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG verfassungsrechtliche Einschränkungen bei der Bestimmung der Besteuerungstatbestände des Einkommensteuerrechts, die der Gesetzgeber zu beachten hat. Dazu zählen vor allem das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das eng damit verbundene Gebot der Folgerichtigkeit...).


BGH vom 9.01.2008, VIII ZR 210/06

Kaufpreisminderung bei arglistig verschwiegenem Mangel

1.Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat.

2.In diesem Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist. (Aus den Gründen: ...Kannte der Verkäufer den Mangel dagegen, so kann er ihn vor Abschluss des Vertrages beseitigen und die Sache in einem vertragsgemässen Zustand leisten. Entschliesst sich der Verkäufer, den ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräussern, so besteht keine Veranlassung, ihm nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer eine zweite Chance zu gewähren. Der so handelnde Verkäufer verdient keinen Schutz vor den mit der Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen...).


VG MÜNSTER vom 30.11.2007, 1 K 1481/06

Unzulässigkeit der Auferlegung von Abschlepp- und Verwahrungskosten bei Liegenbleiben eines Kfz mit Totalschaden

Ein mit Totalschaden am Rand der Fahrbahn stehendes Fahrzeug muss grundsätzlich nicht von der Polizei abgeschleppt und verwahrt werden, um es vor Diebstahl und Beschädigung zu sichern. Die Polizei ist aber verpflichtet zu checken, ob das Fahrzeug verschlossen werden kann, um ein Ausräumen des Fahrzeuginneren auszuschliessen. (Aus den Gründen: ...Nach § 43 Nr.2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmässigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Bei der Sicherstellung einer Sache zum Schutz privaten Eigentums wird die Polizei ähnlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB für den Berechtigten tätig, weshalb es sachgerecht ist, auf die zivilrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen. Danach ist die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder objektiv mutmasslichen Willen des Eigentümers entspricht...).


OLG BRANDENBURG vom 14.11.2007, 4 U 67/07

Zulässigkeit von Klauseln in AGB über Einstehen für Unfallfolgekosten eines Autovermieters

1.Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters, die für den Fall eines vom Mieter verschuldeten Unfalls vorsieht, dass dieser alle Kosten die durch den Unfall entstanden sind, ersetzen muss, ist wirksam, da dies so im Gesetz vorgesehen ist.

2.Verursacht der Mieter einen Auffahrunfall, für den er das alleinige Verschulden zu tragen hat, muss er die Kosten übernehmen. Er hat vor allem die Mietausfallkosten zu bezahlen, wenn der Lkw wegen der Reparaturarbeiten nicht vermietet werden kann. (Aus den Gründen: ...Eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht besteht betreffend die Haftung des Mieters bei von ihm verschuldeten Unfällen nicht. Insoweit verweist die Klausel nur auf das allgemeine Haftungsrecht, also insbesondere auf die Bestimmung der §§ 280, 251 I BGB. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Mieters wird gerade nicht begründet. Eine Abweichung von den im Bereich der Autovermietung üblichen AGB besteht nicht...).


OLG DÜSSELDORF vom 5.11.2007, 1 U 64/07

Ersatzfähigkeit der im Inland geltenden Stundensätze für Fahrzeugreparaturen auch für im Ausland erworbene und zugelassene Pkw

Nutzt ein in Deutschland lebender Fahrzeughalter ein im Ausland gekauftes und zugelassenes Fahrzeug dauerhaft, darf er bei der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens deutsche Stundensätze in Ansatz bringen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er nur einen Anspruch auf Erstattung in Höhe der günstigeren Reparaturkosten im Herkunftsland habe. (Aus den Gründen: ...Da der Unfall sich in Deutschland ereignet hat, gilt nach dem Tatortgrundsatz, Art. 40 Abs.1 EGBGB für Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches deutsches Recht. Allerdings kann das deutsche Recht des Unfallorts durch eine andere Anknüpfung verdrängt werden, wenn eine wesentlich engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates besteht,vgl. Art.41 EGBGB. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Eine engere Beziehung zum polnischen Recht wird nicht dadurch hergestellt, dass der Kläger sein mit einem polnischen Kennzeichen versehenes Fahrzeug einem polnischen Verwandten zur Verfügung gestellt hat...).


AG MINDEN vom 25.09.2007, 28 C 118/07

Keine Erforderlichkeit eines weiteren Nachweises des Integritätsinteresses nach vollständiger Reparatur innerhalb der 130%-Grenze

Bringt ein Unfallgeschädigter nach einem Totalschaden sein Integritätsinteresse durch eine vollständige und fachgerechte Reparatur zum Ausdruck und betragen die Reparaturkosten zwar mehr als der Wiederbeschaffungsaufwand, aber maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes, so ist eine vollständige Regulierung des Schadens erst nach erfolgter sechsmonatiger Weiternutzung des Fahrzeugs nicht gerechtfertigt. (s.a. Anmerkung von Zorn = Dok.Nr. 72081).


OLG JENA vom 02.08.2007, 1 WF 203/07

Sachverständigenablehnung wegen Befangenheit aufgrund Überschreitung des Gutachterauftrages

1.Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.

2.Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier: dem Richter) unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist. (Aus den Gründen: ...Der Sachverständige hat zunächst das Gutachten für Mitte November 2006 angekündigt, worauf das Amtsgericht den Termin bestimmt hat. Der Sachverständige hat weiter - nachdem sich der Eingang des Gutachtens verzögert hat - der Richterin telefonisch mitgeteilt, er empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung der Kindesmutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das Jugendamt für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Die Richterin hat daraufhin das Jugendamt entsprechend informiert...).


OLG SAARBRÜCKEN vom 26.07.2007, 8 U 255/06-65

Kauf eines Neuwagens auf Darlehensbasis - Widerruf und Rechtsfolgen eines verbundenen Geschäfts

1.Zu den Voraussetzungen, unter denen der Verkäufer bei einem verbundenen Geschäft als Empfangsbote des Darlehensgebers ermächtigt ist, die den Darlehensvertrag betreffende Widerrufserklärung des Verbrauchers mit Wirkung für den Darlehensgeber entgegenzunehmen.

2.Der Darlehensgeber tritt gemäss § 358 IV S.3 BGB nur dann in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Geschäft ein, wenn der Nettokreditbetrag dem Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung an den Darlehensgeber bereits ausgezahlt, gutgeschrieben oder verrechnet worden ist.

3.Die Haftung des Verbrauchers für eine durch die bestimmungsgemässe Ingebrauchnahme der empfangenen Sache entstandene Verschlechterung (zum Beispiel durch die Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs) setzt voraus, dass der nach § 357 III S.1 BGB erforderliche Hinweis deutlich gestaltet ist.

4.Der durch den Gebrauch einer Sache eingetretene Wertverlust
stellt keine Verschlechterung i.S.d. § 346 II S.1 Nr.3 BGB dar...).


OLG SAARBRÜCKEN vom 25.07.2007, 1 U 467/06-145

Kein Rücktritt im Fall der Beschädigung eines Kfz während einer ansonsten erfolgreichen Nacherfüllung durch den Verkäufer

Die Nachbesserung ist nicht fehlgeschlagen, wenn der den Nachbesserungsanspruch auslösende Mangel zwar seinerseits behoben worden ist, die Kaufsache jedoch anlässlich der Nachbesserung in anderer Weise beschädigt worden ist. (Aus den Gründen: ...Zu einem Fehlschlagen der Nachbesserung führt auch nicht der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung das Fahrzeug im Übrigen beschädigt worden wurde, als es bei Durchführung eines Startversuches anfuhr und gegen die Werkbank stiess. Ausschliesslich aus dieser Karosseriebeschädigung resultiert der nicht behebbare technische Minderwert, der, da er bei Gefahrübergang offensichtlich noch nicht angelegt war, keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB darstellt. Das Fehlschlagen der von der Beklagten geschuldeten Nacherfüllungshandlung ist jedoch allein danach zu beurteilen, inwieweit der den Nacherfüllungsanspruch auslösende Mangel behoben wurde oder nicht. Die Anspringproblematik wurde behoben...).


LG HAMBURG vom 18.07.2007, 331 S 51/07

Ersatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf seinen Wagen in einer Markenwerkstatt reparieren lassen und kann diese Kosten ersetzt verlangen. (Aus den Gründen: ...Der Geschädigte darf für die Frage der Gleichwertigkeit auch auf die Frage abstellen, welche Erfahrung die Vergleichswerkstätte mit der entsprechenden Fahrzeugmarke hat. Solche Erfahrung darf bei einer Markenwerkstatt unterstellt werden und ist bei einer Nicht-Markenwerkstatt nicht selbstverständlich.
Der Geschädigte darf auch grundsätzlich misstrauisch sein, wenn der Schädiger behauptet, die Nicht-Markenwerkstatt sei gleichwertig. Tritt auf Seiten des Schädigers dessen Haftpflichtversicherung auf und behauptet diese, die Werkstatt sei gleichwertig, so darf der Geschädigte befürchten, dass die Haftpflichtversicherung das im eigenen Interesse behauptet. Aus demselben Grund braucht er sich auch nicht damit einverstanden erklären, dass die Haftpflichtversicherung des Gegners den Sachverständigen stellt...).


OLG SAARBRÜCKEN vom 17.07.2007, 4 U 714/03-11/05

Zulässigkeit des Ausgleichs von Mehrleistungen des Autovermieters bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen durch 25%-igen Aufschlag

Die im Rahmen des § 249 II S.1 BGB zu erstattenden unfallbezogenen Mehrleistungen bei der Inanspruchnahme eines sogenannten Unfallersatztarifs können durch einen pauschalen Aufschlag von 25% auf den gewichteten mittleren Normaltarif ausgeglichen werden. (Aus den Gründen: ...Ein höherer Tarif als der Normaltarif kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. In dem Zusammenhang besteht keine Notwendigkeit, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen nachzuvollziehen. Der Senat geht an diese Rechtsprechung des BGH anknüpfend von unfallbezogenen Mehrleistungen im Unfallersatztarif aus und ist der Auffassung, dass diese einen pauschalen Aufschlag von 25% auf den Normaltarif rechtfertigen...). (s.a. Entscheidung des BGH vom 14.02.2006, Az. VI ZR 32/05 = Dok.Nr. 68154).


LG BADEN-BADEN vom 12.06.2007, 16 C 1/06

Keine Haftung des Kfz-Mieters für ungeklärte Schäden

Eine Klausel im Mietübergabeprotokoll, nach der während der Mietzeit auftretende - auch ungeklärte - Schäden zu Lasten des Kfz-Mieters gehen, ist, da sie letztlich eine verschuldensunabhängige Haftung begründet, in aller Regel unangemessen, so dass § 307 BGB eingreift. (Aus den Gründen: ...Eine Ausnahme kommt jedoch dann in Betracht, wenn es sich um Risiken in der Sphäre des Mieters handelt, die für ihn, nicht jedoch für den Vermieter beherrschbar sind, sofern weitere Umstände hinzutreten, welche die Angemessenheit der Risikoabwälzung begründen, oder die typischerweise vom Mieter versichert werden. Ein solcher Fall ist hier zwar gegeben, jedoch gibt § 309 Nr.12 BGB als Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit insofern keinen Spielraum, als das Klauseln zur Beweislastumkehr, wie sie durch die vorliegende Klausel ebenfalls gegeben ist,
generell unwirksam sind...).


AG NEUMÜNSTER vom 10.05.2007, 32 C 506/07

Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die Kosten einer Markenwerkstatt ersetzt verlangen. (Aus den Gründen: ...Sinn und Zweck der Vorschrift des § 249 BGB ist es, dem Geschädigten zu ermöglichen den für ihn am besten erscheinenden Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dies beinhaltet auch die Entscheidung, den Wagen in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine unabhängige, günstigere Werkstatt verweisen lassen, auch nicht, wenn diese eine technisch gleichwertige Reparatur anbietet. Die Freiheit des Geschädigten, sich für eine markengebundene Fachwerkstatt zu entscheiden, fällt nicht dadurch weg, dass er sich für die sogenannte fiktive Schadensberechnung entscheidet. Dies gilt schon allein deshalb, weil es andernfalls dem Geschädigten nicht mehr möglich wäre, die Reparatur bei der Markenwerkstatt doch noch durchführen zu lassen...).


AG FRANKFURT AM MAIN vom 20.03.2007, 30 C 3480/06-25

Pflicht des Fahrgastes zum Festhalten in Linienbus

Nutzt der Geschädigte einen Linienbus zur Fortbewegung, ist er verpflichtet, sich festen Halt zu suchen, um einen Sturz zu vermeiden. Tut er dies nicht, ist er für die durch einen Sturz entstehenden Folgen allein verantwortlich. (Aus den Gründen: ...Das von der Klägerin behauptete Schadensereignis einschliesslich seiner Folgen ist gem. § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt des Selbstverschuldens alleine von der Kl. verursacht. Die Kl. war nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen gem. § 4 Abs.3 Ziff.4 verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dieser Verpflichtung hat die Kl. zuwider gehandelt, da sie bereits aufstand, bevor der Bus die Haltestelle erreicht hatte. Wird der Bus im städtischen Verkehr bewegt muss jeder Fahrgast in jeder Sekunde damit rechnen, dass der Bus plötzlich abgebremst wird. Um hierbei Gefährdungen oder gar Verletzungen zu vermeiden, ist geregelt, dass der Fahrgast sich festen Halt verschafft...).


AG MÜNCHEN vom 09.02.2007, 271 C 33125/06

Leistungspflicht der Teilkaskoversicherung bei Entwendung des Fahrzeugmarkenemblems

Die Teilkaskoversicherung ist bei Entwendung des Fahrzeugmarkenemblems zur Leistung verpflichtet, unabhängig davon, ob das Emblem hierbei beschädigt wurde oder nicht. (Aus den Gründen: ...Auch die Beschreibung des Versicherungsfalls "Entwendung" ist nach objektiven Kriterien auszulegen. Demzufolge ist mit Entwendung auch der Fall eines lediglich versuchten Diebstahls gemeint, da die Vertragsparteien einen den Dieb bereits im Versuchsstadium vertreibenden Versicherungsnehmer wohl nicht schlechter stellen wollen, als jenen, der zunächst die Vollendung des Diebstahls abwartet. Dementsprechend liegt hier der Fall einer versicherten Entwendung sowie der damit einhergehenden Beschädigung des Fahrzeugs vor. Aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs ist von einer einheitlichen Schädigung des Täters sowohl an dem Mercedes als auch an dem BMW auszugehen. Ob das Emblem des BMW zerstört wurde oder nicht, kann dabei nach Auffassung des Gerichts offen bleiben...).


OLG SAARBRÜCKEN vom 06.02.2007, 5 U 538/05

Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter eines Pkw wegen an anderem Pkw des Vermieters herbeigeführten Schaden

Entsteht ein Schaden an dem Pkw eines gewerblichen Vermieters durch den Mieter eines anderen Pkw, so kann der Vermieter den Ausschluss der Haftung gemäss § 11 Nr.2 AKB nicht nach § 280 I BGB gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen, wenn der Mieter aufgrund der AGB des Vermieters darauf vertrauen durfte, nur für vorsätzlich und
grob fahrlässig entstandene Schäden an anderen Pkw des Vermieters einstehen zu müssen. (Aus den Gründen: ...Jedoch führt der Umstand, dass die Beklagte wegen § 11 Nr.2 AKB gehindert ist, den Unfallschaden, den der Mieter und Fahrer an einem anderen im Eigentum der Bekl. stehenden Fahrzeug verursacht hat, über die Haftpflichtversicherung zu liquidieren, bei Unfällen die wie hier nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden, nicht dazu, dass sich die Bekl. bei den Mietern schadlos halten kann...). (s.a. gleiche Entscheidungen unter anderen Aktenzeichen = Dok.Nr. 75686 und Dok.Nr. 76321).