Unzulässige Beleuchtungseinrichtungen sind
ein "erheblicher Mangel"!

An immer mehr Fahrzeugen, ob nun Pkw oder Lkw, blinken an Front- und Heckscheiben oder auch an Kühlergrillen bunte Lichter. Diese nachträglich mit Scheinwerfern, Leuchten oder Rückstrahlern ausgerüsteten Fahrzeuge entsprechen nicht den nationalen (StVZO) oder internationalen Bauvorschriften (EG bzw. ECE). Wer eine solche Beleuchtungseinrichtung installiert hat, fährt mit einem Fahrzeug, das "erhebliche Mängel" aufweist und das bei einer Hauptuntersuchung keine amtliche Prüfplakette erhalten darf.
Durch Veränderung des vom Gesetzgeber vorgesehenen "Signalbilds" der Fahrzeuge (Grundsatz: weißes Licht nach vorne, gelbes Licht zur Seite, rotes Licht nach hinten) kann die Erkennbarkeit des Fahrzeuges verschlechtert werden. Dadurch wächst die Gefahr der Verunsicherung oder Verwechslung bei anderen Verkehrsteilnehmern und Unfälle können die Folge sein.

Die für den Straßenverkehr zuständigen Länderbehörden haben deshalb im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium beschlossen, dass dieser gefährlichen Entwicklung entgegen getreten werden muss.

Die GTÜ und alle weiteren Prüforganisationen sind von den Länderaufsichtsbehörden daher angewiesen worden, unzulässige Beleuchtungseinrichtungen ab dem 1. Mai 2003 als "erheblichen Mangel" bei der Hauptuntersuchung einzustufen. Dies bedeutet, dass dann vom Prüfingenieur keine amtliche Prüfplakette zugeteilt werden darf.

Beispiele für unzulässige Beleuchtungseinrichtungen sind:

Zulässige Leuchten/Scheinwerfer in falscher Anbauanlage oder falscher Anzahl wie z.B. gelbe Seitenmarkierungsleuchten (oder Rückstrahler) nach vorne oder mehr als zwei Nebelscheinwerfer.
Unzulässig umgebaute Leuchten/Scheinwerfer wie z.B. unzulässig eingefärbte Glühlampen oder nachträglich lackierte Leuchtengläser.
Unzulässige Leuchten wie z.B. Punktstrahler mit blauem Licht nach vorne, nach außen strahlende beleuchtete Namensschilder bzw. LED-(Lauf-)Schriften, beleuchtete Firmenschilder oder Figuren ("Michelin-Männchen" usw.), Schweller- oder Fahrzeugunterbodenbeleuchtung.

HINWEIS FÜR DEN FAHRZEUGHALTER:

Das korrekte Unbrauchbarmachen solcher unzulässiger Beleuchtungseinrichtungen erfordert entweder das Entfernen der kompletten Leuchte oder mindestens das Entfernen der Leuchtmittel (Lampe) und des zugehörigen Kabelstrangs.

Wir bitten Sie im Interesse der Verkehrssicherheit daher um Ihr Verständnis, dass der GTÜ-Prüfingenieur vor diesem Hintergrund eventuell unzulässige Beleuchtungseinrichtungen an Ihrem Fahrzeug beanstanden muss.

Haben Sie in diesem Zusammenhang Fragen? Mailen Sie uns oder rufen Sie uns an.

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Telefon: 09221 / 690 390